Anmerkungen:

(1)  Die Jagd auf Füchse und Wildkaninchen ist im Bereich der Warften, Deichkörper und sonstiger Erhöhung außerhalb der Seedeiche zum Schutz von Küstenvögeln sowie zum Schutz der Deichsicherheit ganzjährig gestattet.
(2)  Vom 16. Januar bis zum 31. Januar sowie vom 1. September bis zum 31. Oktober ist die Jagd ausschließlich zur Schadensabwehr auf gefährdeten Grünland- und Ackerkulturen gestattet.
(3)  Die Jagd darf nur zur Vergrämung durchgeführt werden und nur in den Kreisen Steinburg, Pinneberg, Dithmarschen und Nordfriesland. Die Jagd ist zudem nicht in europäischen Vogelschutzgebieten. Der einzig erlaubte Jagdzweck ist die Schadensabwehr auf gefährdeten Grünland- und Ackerkulturen. Ein anerkannter Sachverständiger muss bei Grünlandkulturen die Notwendigkeit zur Abwehr erheblicher Schäden vor der Jagd feststellen, damit eine Ausnahme bei den regulären Jagdzeiten möglich ist. In der Wildnachweisung müssen die erlegten Nonnengänse separat erfasst werden.
(4)  In den Kreisen Pinneberg, Steinburg, Dithmarschen und Nordfriesland sowie auf der Insel Fehmarn ist auch die Nachtjagd erlaubt zur Abwehr erheblicher Schäden auf gefährdeten Ackerkulturen.
(5)  In Schleswig-Holstein gibt es für die Bejagung des Graureihers eine separate Verordnung, die GraureiherJagdZV SH. Die Jagd darf nur in einem Umkreis von 200 Metern um Fischteiche durchgeführt werden. Zudem sind maximal 8 Abschüsse während der angegebenen Jagdzeit erlaubt. Es gibt aber die Möglichkeit, mit einer Genehmigung der obersten Jagdbehörde mehr Graureiher zu erlegen. Auch die Jagd an fließenden Salmonidengewässern ist mit einer Genehmigung erlaubt. Die genauen Regeln entnehmen Sie bitte der GraureiherJagdZV SH.
(6)  Kormorane stehen nicht im LJagdG und auch nicht in der JagdZV SH 2014. Die Bejagung erfolgt auf Basis der KormoranV SH. Die Bejagung des Kormorans ist erlaubt, um die Fischerwirtschaft zu schützen sowie zum Schutz der heimischen Tier- und Planzenwelt. Die Kormoranjagd ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft, die Sie bitte der KormoranV SH entnehmen.

Wichtiger Hinweis: Die angegebenen Jagd- und Schonzeiten können nur einen groben Überblick bieten, denn auch wenn eine Jagdzeit angegeben ist, kann die Jagd z.B. durch § 22 Abs. 4 BJagdG (Jagd auf Elterntiere während der Setz- und Brutzeit) eingeschränkt sein. Zudem sind immer lokale und temporäre Ausnahmeregelungen möglich, so dass Sie sich vor jeder Jagd genau informieren müssen, welche aktuellen Regeln gelten.

Jagdgesetze und Jagdverordnungen

BJagdG (Bundesjagdgesetz) vom 29. September 1976 (letzte Änderung vom 29. Mai 2013): www.gesetze-im-internet.de/BJagdG

JagdzeitV 1977 (Verordnung über die Jagdzeiten [im Bund]) vom 2. April 1977 (letzte Änderung vom 25. April 2002): www.gesetze-im-internet.de/JagdzeitV_1977

LJagdG (Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein) vom 13. Oktober 1999 (letzte Änderung vom 6. Juli 2014): www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/LJagdG

JagdZV SH 2014 (Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten) vom 11. März 2014: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/JagdZV_SH_2014

KormoranV SH (Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane) mom 28. März 2011: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/KormoranV_SH

GraureiherJagdZV SH (Landesverordnung über die Festsetzung einer Jagdzeit für Graureiher vom 1. September 1978: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/GraureiherJagdZV_SH